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Ende der absoluten Verjährung

Mit dem Abgabenänderungsgesetz wurden die Vorschriften zur Bilanzberichtigung erweitert.

Erweiterte Bilanzberichtigung

Eine Vermögensübersicht, die nicht den allgemeinen Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung oder den zwingenden gesetzlichen Vorschriften entspricht, ist im Wege der Bilanzberichtigung zu korrigieren.

Ist ein Fehler bereits verjährt, kann er nicht mehr steuerwirksam berichtigt werden. Um trotz allem einen richtigen Totalgewinn zu erreichen, kann von Amts wegen oder auf Antrag eine Fehlerberichtigung durch Zu- oder Abschläge vorgenommen werden.

Das heißt, durch die Neuregelung sind solche Fehler, die

  • ihre Wurzel in bereits verjährten Zeiträumen haben,
  • ihre Folgen allerdings in noch nicht verjährte Veranlagungszeiträume hineinreichen (Auswirkung auf Folgejahre hat z.B. ein zu Unrecht sofort abgesetzter Herstellungsaufwand),

nun durch Zu- oder Abschläge steuerwirksam zu korrigieren.

Damit begonnen werden muss im ersten Veranlagungszeitraum, der zum Zeitpunkt des Erlassens des Bescheids noch nicht verjährt ist. Sie gilt erstmalig für Fehler, die im Veranlagungszeitraum 2003 passiert sind.

Sinngemäß gelten die Änderungen auch für Einnahmen-Ausgaben-Rechner und bei der Ermittlung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

Verjährungsfristen

Grundsätzlich verfällt nach fünf Jahren das Recht der Abgabenbehörde, eine Abgabe bescheidmäßig festzusetzen (Festsetzungsverjährung). Eigene Fristen gibt es z.B. bei Verbrauchssteuern, bei hinterzogenen Abgaben usw. Unter bestimmten Voraussetzungen können diese Fristen verlängert werden, allerdings längstens bis zur absoluten Verjährungsfrist.

Bisherige Regelung: Die Abgabe darf nicht mehr festgesetzt werden, wenn seit ihrem Entstehen zehn Jahre vergangen sind (hier gibt es keine Verlängerung mehr). Auf Grund der Änderung ist nun auch nach Eintritt der absoluten Verjährungsfrist unter Umständen eine Bilanzberichtigung möglich.

Stand: 05. Dezember 2012

Bild: benoldphoto50 - fotolia.de

Erscheinungsdatum:

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