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Vorsteuererstattung im EU-Ausland
Beitragsorientierte PensionszusagenVorsteuererstattung im EU-Ausland |
Österreichische Unternehmer, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, können sich auch Vorsteuern, die außerhalb Österreichs angefallen sind, erstatten lassen. Das dafür vorgesehene Verfahren ist seit 1.1.2010 für Erstattungen in EU-Ländern neu geregelt, für Erstattungen in Ländern außerhalb der EU bleibt das Verfahren gleich. VoraussetzungenDer Unternehmer
Ablauf des VerfahrensDer Erstattungsantrag ist in Österreich elektronisch mittels Finanz-Online zu stellen. Pro Antrag können mittels Finanz-Online insgesamt bis zu 40 Käufe, Dienstleistungen und Importe übermittelt werden. Falls diese Zahl überschritten wird, müssen die Daten in einer externen Software wie z.B. Ihrem FIBU-Programm erfasst und per Datenstrom übermittelt werden. Der Nachweis der Vorsteuerabzugsberechtigung des Unternehmers ist nicht mehr notwendig. Der Antrag wird bei Nichterfüllen der Voraussetzungen im Ansässigkeitsstaat einfach nicht weitergeleitet. Die bislang erforderliche Übermittlung der Originalbelege fällt weg (außer auf Anforderung der ausländischen Behörde). Die Übermittlung von Kopien jener Rechnungen können verlangt werden, wenn deren Steuerbemessungsgrundlage mindestens € 1.000,00 (bzw. € 250,00 bei Kraftstoffrechnungen) beträgt. Der Erstattungsantrag darf einen Betrag von € 400,00 (bzw. € 50,00 bei Antragstellung für ein Kalenderjahr oder den Rest eines Kalenderjahres) nicht unterschreiten. Erforderliche DatenFür jede Rechnung sind im elektronischen Antrag folgende Angaben zu machen:
Neue FristenDie Frist, bis zu der spätestens der vollständige Antrag bei der Finanzverwaltung des EU-Landes eingelangt sein muss, endet nun am 30.9.2010 für das Kalenderjahr 2009 (relevant ist das Datum der elektronischen Empfangsbestätigung). Für Erstattungen in Ländern außerhalb der EU bleibt weiterhin die alte Frist zum 30.6.2010. Stand: 10. Mai 2010 |
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