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Grenzüberschreitende Dienstleistungen
Zahlungsfristen und Verzugszinsen von Sozialversicherungsbeiträgen
Steuer bei Wegzug eines Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft
Befreiung von der NormverbrauchsabgabeGrenzüberschreitende Dienstleistungen |
Wie schon berichtet, ändern sich mit Anfang 2010 einige Vorschriften im Umsatzsteuergesetz für Unternehmen, die Dienstleistungen grenzüberschreitend erbringen oder empfangen. Hier noch einmal eine Zusammenfassung und der aktuelle Stand der Neuerungen. Ort der DienstleistungBei Dienstleistungen mit Auslandsbezug ist es für den Fiskus spannend festzustellen, wo tatsächlich der Ort der Dienstleistung ist. Daran geknüpft ist, welcher Staat die Umsatzsteuer aus dieser Leistung lukrieren kann. Leistungsempfänger ist Unternehmer: Leistungsempfänger ist Konsument: Für Erbringer der Dienstleistung Ausgangsrechnung: Die Ausgangsrechnung wäre grundsätzlich also auch mit ausländischer Umsatzsteuer auszustellen und diese Steuer ist an das ausländische Finanzamt abzuführen. Ist der Leistungsempfänger ein Unternehmer, kann diese Steuer in vielen Fällen aber auf den ausländischen Leistungsempfänger übergehen und man erspart sich als Lieferant damit die Steuererklärung im Ausland. Ausgangsrechnungen an Unternehmer sind in diesen Fällen daher ohne Umsatzsteuer auszustellen. Weisen Sie mit dem Text „Übergang der Steuerschuld“ auf Ihrer Rechnung darauf hin. Meldungen an die Finanz: Achtung: Für Empfänger von DienstleistungenAlle Unternehmen, die sonstige Leistungen aus dem Ausland empfangen, deren Leistungsort Österreich ist und auf die die Steuerschuld übergeht, brauchen in Zukunft eine UID-Nummer. Dies gilt auch für Kleinunternehmer, unecht befreite Unternehmer und Landwirte. Eingangsrechnung: Sollte fälschlicherweise ausländische Umsatzsteuer ausgewiesen sein, so ist diese auch im Zuge einer Vorsteuerrückerstattung im Ausland meist nicht lukrierbar. Lassen Sie diese Rechnungen vom Lieferanten berichtigen. Meldungen an die Finanz: Meldung an die Nationalbank für Leistende und LeistungsempfängerFür die Erstellung der Leistungsbilanzposition „Dienstleistungen“ der Zahlungsbilanz sind Unternehmen verpflichtet, quartalsweise und jährlich die Dienstleistungsimporte und -exporte in einer Gliederung nach Ländern und Art der Dienstleistung an die Statistik Austria zu melden, sobald branchenspezifische Schwellenwerte (€ 50.000,00 oder € 200.000,00) im Vorjahr oder in der aktuellen Meldeperiode überschritten werden. Stand: 10. Dezember 2009 |
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